Wussten Sie schon?
Die Regelung der DGUV 112-191* (BGR 191) schreibt vor, dass in Arbeits- und Sicherheitsschuhen nur baumustergeprüfte Einlagen eingelegt werden dürfen. Daher ist die bisherige Vorgehensweise, private Einlagen in Arbeits- und Sicherheitsschuhen zu tragen, nicht mehr zulässig. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Arbeits- und Sicherheitsschuhe wie Antistatik und Resthöhe der Zehenschutzkappe erhalten bleiben.
Hier können wir mit speziell entwickelten Einlagen für Arbeits- und Sicherheits-Schuhe nach DGUV 112-191* (BGR 191) helfen! Orthopädische Einlagen für Arbeits- und Sicherheitsschuhe erfordern spezielle Rahmenbedingungen. Die Einlagen müssen antistatisch und antibakteriell wirken. Die von uns verwendeten Einlagen erfüllen diese Anforderungen. Sie benötigen noch weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne.